Satzung des Bridgeverbands Baden-Württemberg e.V.

im Deutschen Bridge-Verband e.V. in der ab 20.02.1999 gültigen Fassung
    
§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen Bridgeverband Baden-Württemberg e.V. im Deutschen Bridge-Verband e.V.
2. Verbandsgebiet ist das Land Baden-Württemberg sowie angrenzendes Gebiet, soweit dies verkehrstechnisch oder historisch begründet ist.
Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart.
3. Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
4. Der Verband ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 5444 im Vereinsregister eingetragen.
    
§ 2   Zweck des Verbands
1. Der Bridgeverband Baden-Württemberg - nachfolgend "Verband" genannt - ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.
Der Verband verpflichtet sich, die allgemeinen Verbandsaufgaben des Deutschen Bridge-Verbands (DBV) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Er hat auf die Einhaltung der DBV-Satzung und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu achten. Verbandsrecht des DBV geht vor Verbandsrecht BV-BW.
2. Zweck des Verbands ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesports in seinem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren und dort die Aufgaben wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen.
3. Der Verband ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für
  a) die Vertretung der Interessen des Bridgesports,
  b) die Organisation des Sportbetriebs (z.B. Verbandsturniere, Teamligen, Vereinspokal),
  c) die Öffentlichkeitsarbeit und die Information seiner Mitgliedsvereine über die Ereignisse und Entwicklungen im regionalen und nationalen Bridge-Geschehen,
  d) die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsvereine im DBV,
  e) die Organisation des Unterrichts- und des Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.
4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsvereine auch keine sonstigen Zuweisungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
    
§ 3   Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Bridge-Vereine sowie andere Vereine und Abteilungen insbesondere von Sportvereinen jeder Art erwerben, die
  a) im Gebiet des Verbands ihren Sitz haben,
  b) den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage nach den vom DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern,
  c) Bridge-Spiel-, -Lern- und -Trainingsmöglichkeiten anbieten,
  d) die Satzungen des Verbands und des DBV in ihren jeweiligen Fassungen sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen und entsprechend ausführen,
  e) in ihre Satzung die vom Verband und vom DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind das Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung beizufügen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des Verbands im Einvernehmen mit dem Präsidium des DBV. Die Aufnahme in den Verband begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im DBV.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss schriftlich begründet und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt werden. Dem Antragsteller steht gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruch beim DBV zu, der innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Präsidenten des DBV erhoben werden muss.
Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch nicht statt, erfolgt eine Abgabe an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.
4. Für Abteilungen im Sinne der Ziffer 1 gilt deren Leiter als zur Vertretung des Vereins berechtigt, wenn der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung erklärt.
Die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband und dem DBV gelten nur für die Bridge-Abteilung.
    
§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eine Mitgliedsvereins endet:
1. durch Austritt.
  Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Erklärung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt beschlossen hat.
2. durch Ausschluss.
  Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen:
  a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Verbands oder des DBV,
  b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Verbands oder des DBV, eines anderen Bezirks/Landesverbands, eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder eines derer Organe,
  c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen des Verbands oder des DBV widersprechen.
  Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht des Verbands entsprechend § 15 dieser Satzung auf Antrag des Präsidiums.
3. durch Erlöschen.
  Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt:
  a) wenn sich der Mitgliedsverein aufgelöst hat; die Auflösung ist dem Verband unverzüglich mitzuteilen; der Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat;
  b) wenn ein Mitgliedsverein nicht mehr die wesentlichen Bedingungen erfüllt, unter denen er aufgenommen wurde (§ 3 dieser Satzung).
4. Eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verband führt gleichzeitig auch zu einer Beendigung der Mitgliedschaft im DBV.
    
§ 5   Rechte der Mitgliedsvereine
Die Mitgliedsvereine haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus dem Satzungszweck des Verbands ergeben, sowie auf die Mitwirkung bei der Verbandsarbeit im Rahmen der Satzung. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Verbands gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.
    
§ 6   Pflichten der Mitgliedsvereine
1. Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Verbands zu befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.
2. Die Mitgliedsvereine unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit und haben ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Verbands- und DBV-Gerichtsbarkeit ausgeschöpft worden sind.
3. Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu zahlen.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu Beginn des Geschäftsjahres als Mitglieder angehören. Für Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem Verband in jedem Jahr eine aktuelle Mitgliederliste nach dem Stand vom 1. Januar zu übersenden, aus der sich ergibt, für welche Personen der Beitrag gezahlt wird.
Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.
4. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung dem Verband unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift mitzuteilen.
    
§ 7   Pflichten von Personen / assoziierten Mitgliedern
Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte Mitglieder (§ 9), die
- im Verband oder in einem seiner Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben oder für diese tätig werden,
- an Veranstaltungen des Verbands oder seiner Mitgliedsvereine teilnehmen oder
- Einrichtungen des Verbands oder seiner Mitgliedsvereine nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.
    
§ 8   Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    
§ 9   Assoziierte Mitglieder
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Organisationen, die dem Bridgesport nahestehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
    
§ 10   Organe
Organe des Verbands sind:
1. die Hauptversammlung,
2. das Präsidium,
3. das Sportgericht,
4. das Schieds- und Disziplinargericht.
    
§ 11   Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbands, in der die Mitgliedsvereine, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen. Eine schriftliche Vollmachterteilung auf andere Mitglieder des Mitgliedsvereins ist zulässig.
2. Die Hauptversammlung ist öffentlich. Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme mit der Einschränkung beschließen, dass mindestens teilnehmen dürfen:
  -   alle Organe des Verbands,
  -   pro Mitgliedsverein bis zu 2 Vertreter,
  -   die Kassenprüfer,
  -   die Ehrenmitglieder,
  -   die assoziierten Mitglieder (je bis zu 2 Vertreter),
  -   die Referenten und
  -   die Mitglieder von Ausschüssen.
3. Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl der Personen, die in den Mitgliedsvereinen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder sind und für die gemäß § 6 (3) dieser Satzung Beiträge an den Verband zu zahlen sind:
  a) Jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 30 Mitglieder eine Stimme.
  b) Mit mehreren Stimmen eine Mitgliedsvereins kann nur einheitlich abgestimmt werden.
  c) Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen Mitgliedsverein im Verband sind zulässig; sie haben schriftlich zu erfolgen.
  d) Wenn der Verband keine Mitgliedsbeiträge zu dem vorgegebenen Termin erhalten hat, verliert der Mitgliedsverein sein Stimmrecht.
4. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
  a) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer - jeweils in den ungeraden Jahren - außerordentliche Wahlen müssen auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitgliedsvereine angesetzt werden
  b) die Wahl der Mitglieder der Gerichte - jeweils in den ungeraden Jahren, die auf ein Schaltjahr folgen,
  c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  d) die Entlastung des Präsidiums,
  e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  f) die Aufnahme assoziierter Mitglieder,
  g) die Genehmigung des Haushaltsplans,
  h) die Festsetzung von Beiträgen,
  i) den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken,
  j) die Änderung der Satzung,
  k) die Auflösung des Verbands.
5. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (im ersten Quartal) zusammen und wird vom Präsidium einberufen.
6. Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens sechs Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntgegeben.
7. Die Mitgliedsvereine können Anträge zur Hauptversammlung stellen. Diese Anträge müssen dem Präsidium vier Wochen vor der Hauptversammlung mit Begründung schriftlich, durch Fax oder durch E-Mail zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
8. Das Präsidium kann zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte und, falls erforderlich, die Anträge nach Ziffer 7 sind den Mitgliedsvereinen zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich, durch Fax oder durch E-Mail mitzuteilen.
9. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
11. Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen.
12. Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen bekanntzugeben.
    
§ 12   Außerordentliche Hauptversammlung
Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitgliedsvereine ist spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und sind mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntzugeben.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
    
§ 13   Präsidium
1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Verbands. Es hat insbesondere die Aufgabe
  a) die Verbandsarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Zweckes zu leiten und die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,
  b) den Verband zu führen, zu verwalten und nach außen zu vertreten,
  c) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Verbands festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu überwachen,
  d) innerhalb des Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu überwachen,
  e) die Finanzen des Verbands kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen,
  f) der Hauptversammlung über die Ausführung der vorstehend genannten Aufgaben zu berichten.
2. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Präsidium, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
      Ressort 1:     Finanzen
      Ressort 2:     Sport / Turnierleiterwesen / Turnierrecht
      Ressort 3:     Unterrichtswesen
      Ressort 4:     Öffentlichkeitsarbeit
3. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Wahl entsprechend § 11 Ziffer 4a gewählt. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter.
Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführenden Referenten im Sinne des § 16.
4. Der Vorstand des Verbands im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
5. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
Das Präsidium beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
Das Präsidium kann Beschlüsse auch schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.
6. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern des Präsidiums zur Kenntnis zu geben.
7. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    
§ 14   Sportgericht
1. Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Verbands und seiner Mitgliedsvereine in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Verbands oder des DBV fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Verbands gelten, und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des DBV zur Entscheidung übertragen werden. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
2. Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des Verbands teilnehmen, verbindlich, soweit es nach der Satzung oder nach anderen Bestimmungen des DBV kein Rechtsmittel mehr gibt.
3. Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Gleichzeitig wird ein Vertreter des Vorsitzenden aus dem Kreise der Beisitzer gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Verbandspräsidium oder einem Organ des DBV angehören.
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Vertreters erfolgt entsprechend der Regelung des § 13 (3) dieser Satzung. Die anderen Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind im Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern frei werdende Wahlstellen gewählt.
Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.
4. Das Sportgericht verfährt nach der Sport-, Schieds- und Disziplinarordnung des DBV. Das Sportgericht erhebt für jedes Verfahren eine Gebühr, die nicht höher als die des Sportgerichts des DBV sein darf.
5. Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, 464 ff. StPO zu entscheiden. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.
6. Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.
    
§ 15   Schieds- und Disziplinargericht
1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Verbands, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie der Organe, die in dieser Satzungsbestimmung (§ 15 Ziffer 1 e) näher bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
Es ist insbesondere zuständig für
  a) die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar und mittelbar aus der Mitgliedschaft im Verband ergeben, auf Antrag des Präsidiums des Verbands,
  b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Verbands, auf Antrag des Präsidiums des Verbands,
  c) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen u.a. gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss eines Mitgliedsvereins, auf Antrag des Präsidiums des Verbands oder des vertretungsberechtigten Organs dieses Mitgliedsvereins,
  d) die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten oder die Entscheidung von Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der Mitgliedsvereine, soweit deren Satzungen dies vorsehen,
  e) die Schlichtung und gegebenenfalls Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen, wenn es von einem Organ angerufen wird. Organe in diesem Sinne sind: die Organe des Verbands, die Mitgliedsvereine, die Referenten, die Kassenprüfer, die Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder.
2. Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
  a) eine Verwarnung
  b) eine Geldbuße bis zur Höhe von 200 DM,
  c) das Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Verband oder in einem seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,
  d) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbands oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,
  e) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Verbands oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und auf Dauer,
  f) den Ausschluss aus dem Verband nach § 4 dieser Satzung.
  Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts ist eine Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV zulässig mit Ausnahme der Entscheidungen nach Ziffer 2a und 2b dieser Bestimmung. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV mit einer Begründung und der Verfahrensgebühr eingegangen sein.
3. Der Vorsitzende des Verbands kann Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
4. Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichts sowie der Kosten und Verfahrensdurchführung gilt § 14 Ziffern 3 bis 6 dieser Satzung analog.
    
§ 16   Referenten
Das Präsidium kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
    
§ 17   Ausschüsse
Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
    
§ 18   Kassenprüfer
Der Verband ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen,
1. ob die Buchführung des Verbands ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
2. ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes halten,
3. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitgliedsvereine auf der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium des Verbands angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung.
    
§ 19   Satzungsänderungen
Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen.
Die Vorschrift des § 21 bleibt unberührt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
    
§ 20   Kostenerstattung
Die Mitglieder des Präsidiums, der Gerichte, die Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.
    
§ 21   Auflösung des Verbands
Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Verbands beschließen.
    
§ 22   Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Verbands unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Hauptversammlung beschließt, wer das Vermögen des Verbands erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
    
§ 23   Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Bezirksversammlung in Stuttgart am 12.12.1992 beschlossen worden.
In der vorliegenden Fassung gilt sie seit dem Beschluss der Hauptversammlung des Verbands am 20.02.1999 in Stuttgart.